Die Versagung einer Baugenehmigung ist regelmäßig eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer behördlichen Begründung.

Grundsätzlich dürfen von Werbeanlagen keinerlei Gefährdungen ausgehen. Die Feststellung einer abstrakten Gefährdung genügt dabei nicht (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 5. Kammer, Aktenzeichen 5 K 6168/13). Zum Beispiel bei der Anführung des sogenannten „Verunstaltungsverbots“,  ist nicht auf das ästhetische Empfinden der Behördenmitarbeiter*innen abzustellen.

Dazu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 5. Kammer, Aktenzeichen 5 K 2137/11: „Eine Verunstaltung ist dabei nicht schon bei bloßer Unschönheit zu bejahen, sondern erfordert vielmehr einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Umstand. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.“

Außerdem darf die Genehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn das Gebiet, in dem die LED-Wand installiert werden soll, nicht als „schützenswert“ zu bezeichnen ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 2 B 08.2906).

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