Die Versagung einer Baugenehmigung ist regelmäßig eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer behördlichen Begründung.
Grundsätzlich dürfen von Werbeanlagen keinerlei Gefährdungen ausgehen.
Dazu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 5. Kammer, Aktenzeichen 5 K 2137/11: „Eine Verunstaltung ist dabei nicht schon bei bloßer Unschönheit zu bejahen, sondern erfordert vielmehr einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Umstand. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.“
Außerdem darf die Genehmigung auch dann nicht versagt werden, wenn das Gebiet, in dem die LED-Wand installiert werden soll, nicht als „schützenswert“ zu bezeichnen ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 2 B 08.2906).
Weitere positive Gerichtsentscheidungen:
- Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Aktenzeichen 2 A 5/16 – Beseitigungsanordnung für sogenannte Videowall
- Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Aktenzeichen 5 K 104/18 – Baugenehmigung für eine Werbeanlage an einer Bahnbrücke
- Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 5 K 1226/11.TR – Zumutbarkeit einer Licht-Immission durch eine Videowerbeanlage